Was wäre, wenn wir In­fra­struk­tur einfacher machen würden?

Arne Schneider, Haus­halts­di­rek­tor der Freien Hansestadt Hamburg

Nachdem die Ko­ali­ti­ons­ver­hand­lun­gen im Bund ab­ge­schlos­sen sind und eine neue Bun­des­re­gie­rung gebildet wurde, wird der Bund mit einem Bun­des­ge­setz das Son­der­ver­mö­gen für In­ves­ti­tio­nen in die In­fra­struk­tur und den Klimaschutz mit einer Laufzeit von zwölf Jahren errichten. Aus dem Son­der­ver­mö­gen von bis zu 500 Milliarden Euro stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für ihre In­fra­struk­tur zur Verfügung. Das Er­rich­tungs­ge­setz des Bundes bedarf der Zustimmung der Länder im Bundesrat.

Sowohl die Mittel aus dem In­fra­struk­tur­son­der­ver­mö­gen des Bundes als auch die neuen Kre­dit­auf­nah­me­mög­lich­kei­ten der Länder müssen genutzt werden, um eine funk­tio­nie­ren­de und moderne In­fra­struk­tur staatlicher Ein­rich­tun­gen zu sorgen. Bei der Verwendung der Mittel muss der Blick ganz besonders auf die Effizienz und Ef­fek­ti­vi­tät des Mit­tel­ein­sat­zes gelenkt werden

Die Maßnahmen des Son­der­ver­mö­gens müssen ziel­ge­rich­tet auf die Ge­währ­leis­tung einer funk­tio­nie­ren­den In­fra­struk­tur staatlicher Ein­rich­tun­gen aus­ge­rich­tet sein. Deshalb muss die Be­schrei­bung der Son­der­ver­mö­gens­zwe­cke von Anfang an erkennen lassen, welche Ziele angestrebt werden, wie diese Ziele messbar sind und wie die Ziel­er­rei­chung kon­trol­liert werden kann. Bei allen Maßnahmen, die aus dem Son­der­ver­mö­gen finanziert werden, muss erkennbar sein, mit welchem Wir­kungs­grad die Maßnahmen dazu beitragen, tatsächlich eine funk­tio­nie­ren­de In­fra­struk­tur zu ge­währ­leis­ten. 

Um die staatliche In­fra­struk­tur schnellst­mög­lich zu mo­der­ni­sie­ren, sind bei der Errichtung des Son­der­ver­mö­gens, der Aus­ge­stal­tung der För­der­grund­sät­ze sowie den Rah­men­be­din­gun­gen für die Pro­jekt­rea­li­sie­rung ins­be­son­de­re folgende Punkte zu beachten:

  • Er­geb­nis­ori­en­tie­rung: Die Mit­tel­ver­wen­dung des Son­der­ver­mö­gens muss auf Ziele aus­ge­rich­tet und die Wirkungen der ein­ge­setz­ten Mittel müssen anhand von aus­sa­ge­fä­hi­gen und messbaren Kennzahlen beurteilt werden.
  • Län­der­glo­bal­bud­gets: Den Ländern sind ihre Mittel als Glo­bal­bud­gets zuzuweisen. In den Län­der­glo­bal­bud­gets sind die Zwecke hin­sicht­lich ihres Inhalts sowie ihrer Zielsetzung und Dauer verbindlich festzulegen. Auf dieser Basis bekommen die Länder ihre Anteile pauschal übertragen und können ihre Prioritäten selber festlegen.
  • Ge­samt­ver­wal­tungs­ver­ein­ba­rung: Für den Abruf von Mitteln aus dem gesamten Son­der­ver­mö­gen ist nur eine Ge­samt­ver­wal­tungs­ver­ein­ba­rung zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern ab­zu­schlie­ßen. Die Bedingungen des Mit­tel­ab­rufs sind für das gesamte Son­der­ver­mö­gen in ein­heit­li­chen Voll­zugs­hin­wei­sen zu regeln.
  • Ein­heit­li­che För­der­be­din­gun­gen: Alle För­der­richt­li­ni­en für Mittel aus dem übrigen Son­der­ver­mö­gen werden in einer ein­heit­li­chen Systematik verfasst. Bei den För­der­pro­gram­men darf es keine Über­schnei­dun­gen der För­der­zwe­cke geben.
  • Dezentrale Ver­ant­wor­tung: Auf de­tail­lier­te Ver­wen­dungs­vor­ga­ben sowie auf die Auflistung för­der­fä­hi­ger Maßnahmen wird so weit wie möglich verzichtet. Die Vor­ha­bens­trä­ger entscheiden in dezentraler Fach- und Res­sour­cen­ver­ant­wor­tung über den zweck­ent­spre­chen­den Einsatz der Mittel.
  • Lange För­der­lauf­zei­ten: Die Förderungen aus dem Son­der­ver­mö­gen müssen sich an rea­lis­ti­schen Um­set­zungs­zeit­räu­men orientieren und möglichst über die gesamten zwölf Jahre laufen. Somit können ent­spre­chen­de Planungs- und Bau­ka­pa­zi­tä­ten aufgebaut und genutzt werden.
  • Voll­fi­nan­zie­run­gen: Auf die Anforderung einer anteiligen Ko-Fi­nan­zie­rung durch die öf­fent­li­chen Vor­ha­bens­trä­ger muss wei­test­ge­hend verzichtet werden. Das führt zu einer Be­schleu­ni­gung der Maßnahmen und zu einer höheren Zahl von Vor­ha­bens­trä­gern, die die Maßnahmen umsetzen können.
  • Be­rück­sich­ti­gung von Ei­gen­leis­tun­gen: Bei För­der­pro­gram­men wird maßgeblich be­rück­sich­tigt, wenn die Vor­ha­bens­trä­ger in Vorleistung gehen und zur Ei­gen­leis­tung bereit sind.
  • Schneller Maß­nah­men­be­ginn: Damit dringend notwendige Maßnahmen schnell umgesetzt werden können, wird für bereits vorliegende Konzepte und um­set­zungs­rei­fe Projekte, sofern der korrekte Zielbezug mit ent­spre­chen­den Wir­kungs­kenn­zah­len gegeben ist, un­ver­züg­lich der vorläufige Maß­nah­men­be­ginn erteilt.
  • Un­ver­züg­li­che Mit­tel­be­reit­stel­lung: Der Bund muss in Vorleistung gehen und den Vor­ha­bens­trä­gern zum Maß­nah­men­be­ginn aus­rei­chen­de Mittel zur Verfügung stellen, damit eine Vor­fi­nan­zie­rung durch diese nicht notwendig ist.
  • Pla­nungs­fi­nan­zie­rung ge­währ­leis­ten: Den Bau­last­trä­gern und -trägerinnen werden die Kosten der Pla­nungs­leis­tun­gen für Son­der­ver­mö­gens­maß­nah­men bei Erlass des Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses bzw. bei Aus­füh­rungs­be­ginn erstattet.
  • Be­schleu­nig­te Vergabe: Zur Be­schleu­ni­gung der Ver­ga­be­ver­fah­ren sollten die Wertgrenzen signifikant erhöht und die Aus­schrei­bungs­fris­ten verkürzt werden. Ver­hand­lungs­ver­fah­ren sollten auch ohne Teil­nah­me­wett­be­werb durch­ge­führt werden können. Eine Aufhebung des Zuschlags darf nur bei rechts­miss­bräuch­li­chen und schwer­wie­gen­den Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ßen aus­ge­spro­chen werden dürfen.
  • Einfache Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren: Die Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren sind spürbar zu ver­ein­fa­chen und zu be­schleu­ni­gen. Soweit bei Bun­des­pro­jek­ten der Deutsche Bundestag, bei Län­der­pro­jek­ten das Lan­des­par­la­ment sowie bei kommunalen Projekten die Vertretung über Elemente eines Vorhabens entschieden hat, ist die Ent­schei­dung für die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de verbindlich.
  • Digitale Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren: Die bau­recht­li­chen Verfahren sind un­ver­züg­lich zu di­gi­ta­li­sie­ren. Das Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren sollte gesetzlich so gestaltet werden, dass es innerhalb eines digitalen Pla­nungs­pro­zes­ses (zum Beispiel Building Information Modeling) betrieben werden kann.
  • Ein­heit­li­ches Portal: Die Abwicklung aller För­der­pro­gram­me des Son­der­ver­mö­gens erfolgt über ein ein­heit­li­ches Portal des Bundes. Über das Portal erfolgt die An­trag­stel­lung, Be­scheid­er­tei­lung, Mit­tel­be­reit­stel­lung und die Nach­wei­ser­brin­gung aus­schließ­lich in digitaler Form.
  • Aus­sa­ge­kräf­ti­ge Be­richt­erstat­tung: Über die zweck­ent­spre­chen­de Verwendung der Mittel ist anhand der erreichten Ergebnisse und Wirkungen zu berichten. Die Ver­wen­dungs­nach­wei­se sind möglichst einfach zu halten.
  • Föderale Ver­wen­dungs­prü­fung: Im Er­rich­tungs­ge­setz des Son­der­ver­mö­gens ist festzulegen, dass sich der Bund bei der Prüfung der Mit­tel­ver­wen­dung in den Ländern auf die In­for­ma­tio­nen der Rech­nungs­prü­fungs­be­hör­den der Länder und Kommunen beschränkt.

Mit der Beachtung dieser Punkte kann der Staat seine Hand­lungs­fä­hig­keit unter Beweis stellen und un­ver­züg­lich für eine funk­tio­nie­ren­de In­fra­struk­tur öf­fent­li­cher Ein­rich­tun­gen sorgen. Wenn die Bürgerinnen und Bürger vor Ort erleben, dass die Mittel aus dem Son­der­ver­mö­gen effizient und effektiv im Sinne des Wohls der All­ge­mein­heit eingesetzt werden, stärkt dies das Vertrauen in den de­mo­kra­ti­schen und sozialen Rechtsstaat.

Diesen Beitrag haben wir am 10. April 2025 in unserem Re:Form-Newsletter versendet.

The Bigger Picture

Georg Diez

Wie verändert sich der Staat, wie verändert sich staatliches Handeln? In den USA sehen wir das Ne­ga­tiv­bei­spiel – DOGE und Elon Musk wollen den Staat nicht verändern, sie wollen ihn abschaffen. Manche wollen ihn vielleicht in neuer Gestalt wieder aufbauen, aber das ist auch eher eine op­ti­mis­ti­sche oder wohl­wol­len­de Vermutung angesichts des de­struk­ti­ven Chaos, das die Grundlagen von Staat­lich­keit, also Ver­läss­lich­keit, Rechts­si­cher­heit und Ver­ant­wor­tung, sys­te­ma­tisch zerstört.

Was man sieht, im Negativen, ist dabei die Rolle von Geld als Druckmittel und De­struk­tiv­kraft. Indem Trump, Musk und Konsorten einfach den Geldhahn zudrehen, üben sie Macht aus, die Veränderung bewirkt, die sonst nicht möglich schien. Geld nun, konstruktiv gedacht, kann aber auch ein Mittel sein, Ver­än­de­run­gen zu ermöglichen, die den Staat sub­stan­zi­ell so gestalten helfen, dass er für unsere Zeit die richtige Gestalt und Funk­ti­ons­wei­se hat. Das Son­der­ver­mö­gen, so gesehen, kann doppelt helfen, In­ves­ti­tio­nen vor­an­brin­gen und staatliche Strukturen erneuern.

Wichtig ist für die neue Koalition, dass deutlich wird, dass sie verstanden haben: Es braucht nicht nur einen neuen Politikstil, nicht nur ein am­bi­tio­nier­tes Projekt für Deutschland und für Europa – es braucht mehr als ein neues Was, es braucht ein neues Wie. Dieses neue Wie ist in Ideen und Prinzipien vorhanden, die Arne Schneider sehr auf­schluss­reich durch­buch­sta­biert. Es ist in Teilen des Zwi­schen­be­richts der „Initiative für einen hand­lungs­fä­hi­gen Staat” aus­for­mu­liert. 

Es hat sich etwas verändert, und das macht Hoffnung. Es kann wirklich passieren, auch weil es passieren muss. Wir haben vier Jahre Zeit. Maximal.