Social Media, Newsletter, Fernsehen, Zeitschriften. Alle voll mit noch einem Hot Take zur Wahl in Sachsen-Anhalt. Und jetzt? Noch ein Hot Take von uns? Nein. Für uns immer schon ein roter Faden bei den Gedanken zum Staat von Morgen: im Mittelpunkt steht der Mensch. Die Kolleg:innen in Sachsen-Anhalt. Auf Landesebene, in den Kommunen, in den nachgeordneten Behörden, in den Bundesbehörden mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Die Demokrat:innen vor Ort, denen unsere volle Solidarität gehört. Die nicht wissen, was die nächsten Stunden, Tage, Wochen für neue Hot Takes um die Ecke kommen. Die nicht wissen, wer zukünftig die Hausspitze politisch besetzen wird. Die eine Ahnung haben, was sie erwartet. Die möglicherweise die unterschiedlichen Szenario-Aufbereitungen beispielsweise von der Amadeu Antonio Stiftung oder vom Verfassungsblog kennen. Die sich möglicherweise fragen, ob ihre Kolleg:innen mit ihnen gemeinsam die freiheitliche-demokratische Grundordnung (fdGO) schützen und verteidigen, oder jede Anweisung ohne Rückfrage umsetzen. Die grundsätzliche Frage bleibt: Was ist für Verwaltungsmitarbeitende handlungsleitend, wenn sich politische Mehrheiten und politische Aufträge verändern? Eine Antwort findet sich im Grundgesetz: Die Verwaltung sorgt dafür, dass Gesetze und rechtmäßig gesetzte politische Ziele tatsächlich umgesetzt werden. Das Grundgesetz fasst diese Ordnung in Artikel 20 zusammen. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt. Für die Verwaltung als Teil der vollziehenden Gewalt ist dabei ein Satz besonders wichtig: Sie ist an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet zweierlei. Eine Verwaltung kann nicht selbst entscheiden, welche demokratisch legitimierte Politik ihr gefällt und welche nicht. Neue politische Schwerpunkte umzusetzen, gehört zu ihrer Aufgabe, soweit diese rechtmäßig sind und in ihre Zuständigkeit fallen. Umgekehrt macht auch ein politischer Auftrag nicht automatisch jedes Verwaltungshandeln rechtmäßig. Die Verwaltung handelt innerhalb der Grenzen, die Verfassung und Gesetze vorgeben. Die Werte von Verwaltungshandeln sind zusammengefasst in der fdGO, unter anderem durch Menschenwürde, Rechtsstaat- und Demokratieprinzip. Und zwar sehr konkret für Beamt:innen mit einer persönlichen Verantwortung,die sich aus § 33 Beamtenstatusgesetz und § 36 Beamtenstatusgesetz ergibt: - Verwaltung dient allen Menschen, „nicht einer Partei“: Sie muss die Chancengleichheit der Parteien im Wettbewerb wahren, häufig verkürzt als parteipolitische Neutralität benannt, sich zur fdGO bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
- abstrakte Rechtsbindung als individuelle Pflicht: Beamt:innen tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen persönliche Verantwortung. Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, müssen sie diese auf dem vorgesehenen Dienstweg geltend machen – sie remonstrieren.
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